24.2 Verfahrenskosten erste und obere Instanz Als Folge des Schuldspruchs hat der Beschuldigte die Verfahrenskosten vollumfänglich zu übernehmen. Diese sind für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 2‘901.50 (ohne Kosten der amtlichen Verteidigung) bestimmt worden und werden für das oberinstanzliche Verfahren auf CHF 1‘500.00 (ohne Kosten der amtlichen Verteidigung) bestimmt.