24. Würdigung 24.1 Rechtsgrundlagen Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung (Art. 132 ff. StPO); vorbehalten bleibt Art. 135 Abs. 4 SPO. Gemäss Art. 428 Abs. 2 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO nach den Art 429 - 434 StPO.