23. Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung bringt vor, da der Beschuldigte freizusprechen sei, seien die erstinstanzlichen Verfahrenskosten dem Kanton Bern aufzuerlegen. Beim beantragten Ausgang des Berufungsverfahrens obsiege der Beschuldigte vollumfänglich, weshalb die zweitinstanzlichen Kosten ebenfalls vom Kanton Bern zu tragen seien. Dem Berufungsführer sei für den Freispruch eine Entschädigung in der Höhe der Verteidigungskosten für das erst- und oberinstanzliche Verfahren gemäss der eingereichten Kostennoten zuzusprechen.