Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Urteils mit einzubeziehen. Es scheint angemessen, die Geldstrafe bedingt mit einer Probezeit von drei Jahren auszusprechen. Der Beschuldigte weist, wie erwähnt, eine Vorstrafe aus dem Jahr