22.4 Schuldangemessene Strafe Angesicht des geringeren Strafrahmens, den Art. 163 Ziff. 2 StGB für den Dritten vorsieht, hat die Vorinstanz richtig erkannt, dass die Strafe für den Beschuldigen tiefer ausfallen muss als für G.________. Derweil ist aber auch zu berücksichtigen, dass die Art und Weise der Tatbegehung ihn etwas stärker belasten als G.________. Dass die Vorinstanz das Verschulden zu einseitig eingeschätzt hätte, vermag die Kammer nicht zu erkennen. In Berücksichtigung sämtlicher Faktoren erachtet die Kammer 100 Strafeinheiten als dem Verschulden angemessen.