2013, N. 155 zu Art. 47 StGB). Angesichts dessen, dass sich der Beschuldigte gemäss eigenen Aussagen recht guter Gesundheit erfreut und siebzig Jahre noch kein hohes Alter darstellen, wird diesem Umstand nur minim Rechnung getragen. In Berücksichtigung des Alters des Beschwerdeführers sind die Täterkomponenten insgesamt als neutral zu werten.