34 richts 6B_31/2011 3.4.4.; vgl. auch SK 13 272; wobei die Beschuldigten der beiden letztgenannten Urteile deutlich älter waren als der Beschuldigte). Teile der Lehre kritisieren diese Rechtsprechung und halten fest, es sei nicht ganz einzusehen, warum ein alter Mensch durch den Vollzug einer Freiheitsstrafe härter getroffen werde als ein jüngerer (WIPRÄCHTIGER, in: Basler Kommentar StGB I, 3. Aufl. 2013, N. 155 zu Art.