Dass der Beschuldigte im Übrigen den Rechtsweg umfassend ausschöpft, ist sein Recht. Ad Strafempfindlichkeit: Die Vorinstanz hat sich richtigerweise die Frage gestellt, ob der Umstand, dass der Beschuldigte mittlerweile über 70 Jahre alt ist, unter dem Titel der Strafempfindlichkeit strafmindernd berücksichtigt werden muss. Nach der ständigen Rechtsprechung ist ein hohes Alter im ordentlichen Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen (BGE 92 IV 201, bestätigt in Urteil des Bundesge-