Von Reue, die strafmindernd zu berücksichtigen wäre, kann nicht gesprochen werden, auch wenn der Beschuldigte zumindest die Schuld weg vom Verurteilten G.________ hin auf sich selber nehmen will. Der Beschuldigte blieb dabei, dass sein Sanierungskonzept legal und das Beste für G.________ gewesen sei, selbst wenn er in der Berufungsbegründung zumindest einräumte, das Vorgehen könne «in einer Rückschau deliktisch anmuten» (pag. 18 305, 2. Absatz). Dass der Beschuldigte im Übrigen den Rechtsweg umfassend ausschöpft, ist sein Recht.