Auch sind keine neuen Verfahren gegen ihn hängig. Zusammenfassend erweist sich das Vorleben wegen der Vorstrafe als leicht getrübt und scheinen die aktuellen persönlichen Verhältnisse von enormen finanziellen Schwierigkeiten geprägt zu sein, was mit Blick auf den begangenen Pfändungsbetrug leicht straferhöhend wirkt. Das Verhalten des Beschuldigten im Verfahren war korrekt, er hat sich der Strafverfolgung gestellt. Hingegen liegt kein Geständnis vor. Von Reue, die strafmindernd zu berücksichtigen wäre, kann nicht gesprochen werden, auch wenn der Beschuldigte zumindest die Schuld weg vom Verurteilten G.________ hin auf sich selber nehmen will.