Was das Argument der Verteidigung bezüglich der Ausgleichung betrifft, so ist dem entgegen zu halten, dass die Bankunterlagen zeigen, dass der Beschuldigte die Mehreinkünfte für verschiedenste Transaktionen gut gebrauchen konnte, er mithin mehr Geld zur Verfügung hatte als ohne die Geldflüsse des Pfändungssubstrats. Dieses Geld hat er – in ziemlich undurchsichtiger Weise – genutzt. Ein Ausgleich fand höchstens insofern statt, als diverse andere Transaktionen über diese Konten stattfanden. Dies vermag die Tatschwere nicht zu vermindern. Ebenso wirkt sich die Annahme eines direkten Vorsatzes bezüglich der Geschädigten I.____