(Bank) ergibt. Die Kammer geht daher von egoistischen Beweggründen (Geld«gier») aus. Daran ändert nichts, dass dem Honorarvorschuss eine Gegenleistung gegenüber stand. Ohne den deliktischen Plan hätte der Beschuldigte diese CHF 5‘000.00 nicht erhalten. Was das Argument der Verteidigung bezüglich der Ausgleichung betrifft, so ist dem entgegen zu halten, dass die Bankunterlagen zeigen, dass der Beschuldigte die Mehreinkünfte für verschiedenste Transaktionen gut gebrauchen konnte, er mithin mehr Geld zur Verfügung hatte als ohne die Geldflüsse des Pfändungssubstrats.