Zwar macht er geltend, er habe bloss G.________ helfen wollen und sei von der Rechtmässigkeit seines Vorgehens überzeugt gewesen. Auch habe er nie jemandem anderes die Schuld in die Schuhe schieben wollen, was zutrifft. Die Vorinstanz kam jedoch korrekt zum Schluss, dass der Beschuldigte auch handelte, um einerseits die CHF 5‘000.00 Vorschuss zu erhalten und um andererseits mindestens vorübergehend über das Geld aus dem Pfändungsverfahren verfügen zu können, was sich aus den Auszügen des Kontos der C.________ Baugenossenschaft bei der L.________ (Bank) ergibt.