32 Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte in Bezug auf H.________ mit direktem Vorsatz handelte, wovon auch die Vorinstanz ausging. In Bezug auf I.________ hielt die Vorinstanz fest, dass der Beschuldigte bloss mit Eventualvorsatz gehandelt habe. Davon geht die Kammer jedoch, wie gesehen, nicht aus. Der Beschuldigte handelte auch bezüglich I.________ mit direktem Vorsatz. Seine Beweggründe vermögen den Beschuldigten nicht zu entlasten. Zwar macht er geltend, er habe bloss G.___