Dennoch kann nicht von besonderer Raffinesse gesprochen werden, da es der Gläubigerin H.________ mit geringem Aufwand gelang, sich dagegen zu wehren. Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass es der Beschuldigte war, welcher die Idee zum Vorgehen hatte. Er war es, welcher den Sanierungsvertrag und den Auftrag konzipierte und erstellte. Er war es auch, der – nachdem H.________ ein Rechtsöffnungsgesuch gegen G.________ eingereicht hatte – mit den von ihm geführten drei Genossenschaften aktiv wurde. Es ist daher insgesamt von einem eher leichten Verschulden auszugehen.