Fremdes Vermögen zu schützen kann kaum als «sekundärer Ordnungsgesichtspunkt» bezeichnet werden. Die Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs kann, wie die Vorinstanz richtig feststellte, als einigermassen originell bezeichnet werden. Der Beschuldigte fand mit dem «Sanierungskonzept» einen nicht alltäglichen Weg, das Vermögen des Schuldners G.________ zum Scheine zu vermindern. Dennoch kann nicht von besonderer Raffinesse gesprochen werden, da es der Gläubigerin H.________ mit geringem Aufwand gelang, sich dagegen zu wehren.