und E.________ zuflossen, keine Bagatelle, doch sind wesentlich schwerwiegendere Fälle von Pfändungsbetrug möglich (vom Verstecken teurer Privatfahrzeuge über das Überschreiben von Liegenschaften an Nahestehende bis zum Verheimlichen von massgeblichen Einkünften aus Arbeitstätigkeit). Nicht zu folgen ist indes der Verteidigung, wenn sie ausführt, es seien keine hochrangigen Schutzgüter auszumachen. Fremdes Vermögen zu schützen kann kaum als «sekundärer Ordnungsgesichtspunkt» bezeichnet werden.