Deliktischer Wille und Geldgier tönten anders. Die Einschätzung des Verschuldens erscheine zu einseitig. Dies sei zu korrigieren, falls eine Verurteilung wegen Pfändungsbetrugs zu ergehen habe. 22. Würdigung durch die Kammer 22.1 Strafrahmen Der Pfändungsbetrug im Sinne von Art. 163 Ziff. 2 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Strafrahmen liegt damit zwischen einem Tagessatz Geldstrafe und drei Jahren Freiheitsstrafe.