31 zeuge von Zurückhaltung. Die Vorinstanz blende aus, dass den CHF 5'000.00 Honorar eine Leistung gegenüber stehe, die zwar vielleicht in der Rückschau deliktisch anmuten möge, es aber anfänglich nicht gewesen und auch nicht als solche konzipiert worden sei. Typisch dafür sei die Antwort des Beschuldigten auf die Frage, wie sich am Schluss das Honorar gestaltet hätte. Er habe geantwortet, das werde so gehandhabt, dass man mit Blick auf das Ergebnis miteinander rede und eine Lösung vereinbare. Deliktischer Wille und Geldgier tönten anders.