Das skizzierte Verhalten sei unüblich. Viel gängiger sei es, sich die Schuld gegenseitig zuzuschieben. Davon sei keine Rede. Als falsch festzuhalten sei die Behauptung, es sei ein Vorschuss an den Beschuldigten gegangen. Richtig sei, dass er zu jener Zeit Privatbezüge über ein Kontokorrent der C.________ Baugenossenschaft – auf deren Konten der Vorschuss geflossen sei – habe tätigen dürfen. Er habe bloss ausgleichen müssen, was anhand der Abschlüsse der Gesellschaft eingeschätzt werden könne. Dies sei nie seriös geklärt worden. Die Wertung der Vorinstanz weise eine Verkennung der wirtschaftlichen Realitäten aus. CHF 5‘000.00