Der Beschuldigte habe mehrfach unterstrichen, er sei der Schöpfer des Konstrukts gewesen. Er habe anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ausgeführt, dass wenn man «Einen am Grind nehmen» wolle, dann ihn. Er sei zu seiner Verantwortung gestanden, was einen aufrechten Charakter indiziere. Er habe im Schlusswort betont, dass er mit G.________ mitgelitten und möglicherweise die Distanz zum Klienten verloren habe. Das weise auf ehrenwerte Motive hin. Es wäre ihm ein Leichtes gewesen, ein Geständnis abzulegen, um besser davonzukommen. Das sei aber nicht sein Stil. Das skizzierte Verhalten sei unüblich.