Der Beschuldigte lasse sich durchaus sagen, wenn er irre, weshalb er auch den Vergleichsvorschlag im Kollokationsverfahren akzeptiert habe – nicht aber, dass er vorsätzlich deliktisch gehandelt habe. Einen Zivilprozess durch Vergleich zu beenden, sei regelmässig eine weise Sache und nicht gleichzusetzen mit einer strafrechtlichen Schuld. Das Strafrecht solle die höchsten Rechtsgüter schützen und nicht sekundäre Ordnungsgesichtspunkte. Hier seien keine hochrangigen Schutzgüter auszumachen und erst gar nicht deren Schädigung. Der Beschuldigte habe mehrfach unterstrichen, er sei der Schöpfer des Konstrukts gewesen.