Da bezüglich I.________ nicht mit direktem Vorsatz gehandelt worden, der Vorsatz aber nicht in der Anklage umschrieben sei, müsse jedenfalls diesbezüglich ein Freispruch erfolgen respektive im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt werden, dass in der Pfändungsgruppe Nr. ________ nur eine einzige Person verblieben sei. Der Beschuldigte lasse sich durchaus sagen, wenn er irre, weshalb er auch den Vergleichsvorschlag im Kollokationsverfahren akzeptiert habe – nicht aber, dass er vorsätzlich deliktisch gehandelt habe.