fehlende Vorsatzumschreibung in der Anklageschrift mit Hinweis auf die Lehre als vernachlässigbar abgetan und von einer Rückweisung derselben sowie (später) von einem Freispruch deswegen abgesehen hat» (pag. 18 304). Es möge in der Lehre unbestritten sein, dass keine Verletzung des Akkusationsprinzips vorliege, wenn ein Tatbestand nur vorsätzlich begangen werden könne und in der Anklageschrift die Elemente fehlten, die auf Vorsatz schliessen liessen. Dies gelte jedoch nicht, wenn Eventualvorsatz vorgehalten werde. Da bezüglich I.______