21. Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung bringt vor, die Vorinstanz komme zum Schluss, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz bezüglich H.________, aber nur mit Eventualvorsatz bezüglich I.________ gehandelt habe. Es sei aber gerade dieses Gericht gewesen, das «die mangelhafte resp. fehlende Vorsatzumschreibung in der Anklageschrift mit Hinweis auf die Lehre als vernachlässigbar abgetan und von einer Rückweisung derselben sowie (später) von einem Freispruch deswegen abgesehen hat» (pag.