30 den soll. Eine unbedingte Verbindungsgeldstrafe oder -busse kann namentlich auch dazu beitragen, das unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotenzial der bedingten Geldstrafe zu erhöhen (BGE 134 IV 1 E. 4.5.2; 134 IV 60 E. 7.3.2; 135 IV 185 E. 3.3). aArt. 42 Abs. 4 StGB ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich in allen Fällen bedingt verhängter Geldstrafen anwendbar (Urteil 6B_1019/2009 vom 11. März 2010, E. 3.4).