Gemäss aArt. 34 Abs. 2 StGB (in der bis 31. Dezember 2017 gültig gewesenen Fassung) bestimmt das Gericht die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Das Bundesgericht stellte in seinem Grundsatzentscheid BGE 134 IV 60 fest, dass für die Bemessung der Tagessatzhöhe vom Einkommen auszugehen ist, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Dabei spielt keine Rolle, aus welcher Quelle die Einnahmen stammen.