Der Beschuldigte wollte I.________ als Teilnehmerin der Pfändungsgruppe ________ schädigen – wenn auch mit einer gewissen Gleichgültigkeit und mit dem (aufgekommenen) Gedanken, ihr nach einer Weile gegebenenfalls gewisse Geldbeträge wieder zuzuweisen. Auf den Nenner gebracht waren die Teilnehmer der Pfändungsgruppe Nr. ________ generell vom Vorsatz des Beschuldigten erfasst, wie dies die Anklageschrift richtig umschreibt. Im Übrigen wird – wie erwähnt – bei der Strafzumessung festzulegen sein, ob sich bezüglich der Anzahl Strafeinheiten etwas ändert, indem die Vorinstanz nur einen Eventualvorsatz bezüglich I._____