_ war es also, dass H.________ und I.________ aus der Lohnpfändung weniger erhalten sollten als ihnen (real oder auch nur behaupteterweise) zustande. Damit handelte der Beschuldigte in Bezug auf die kollozierte Gläubigergemeinschaft der Pfändungsgruppe Nr. ________ direkt vorsätzlich. Er hatte das Ziel, im Wissen um die daraus folgenden Konsequenzen, die Teilnehmer dieser Pfändungsgruppe zu schädigen. Er agierte also ebenso hinsichtlich I.________ mit direktem Vorsatz; von einem blossen Inkaufnehmen ist nicht auszugehen. Der Beschuldigte wollte I.________ als Teilnehmerin der Pfändungsgruppe ______