Zur erneut aufgeworfenen angeblich mangelhaften Anklageschrift kann auf vorne (E. 7.2) verwiesen werden. Zu ergänzen ist hier hinsichtlich des Vorsatzes / der Gläubigerschädigung bloss, dass die Anklageschrift immerhin ausführt: Dies führte konkret dazu, dass das anteilsmässige Pfändungssubstrat der übrigen Gläubiger, insbesondere der Gläubigerin H.________ […] entsprechend geschmälert wurde. Darauf bezog sich der Vorsatz des Beschuldigten. Das Ziel seines Zusammenwirkens mit G.________ war es also, dass H.________ und I.________ aus der Lohnpfändung weniger erhalten sollten als ihnen (real oder auch nur behaupteterweise) zustande.