- Die Amortisation des Honorars der Sanierungsgeberin, soweit diese Forderungen nicht bereits durch Vorschüsse getilgt wurde gemäss Beiblatt. Das Honorar bestimmt sich mindestens auf 10% der Gesamtschuld gemäss Art. 1 hiervor. - Die Sanierungsgeberin ist berechtigt, von der Sanierungssumme Vorschüsse zu beziehen und die in Rechnung gestellten Honorare abzurechnen. […] Deshalb werden die Betreibungsanspr[ü]che durch verschiedene Gesellschaften geltend gemacht, um so die Mehrheit der Gläubiger und der Forderungssummen zu sichern. Zur erneut aufgeworfenen angeblich mangelhaften Anklageschrift kann auf vorne (E. 7.2) verwiesen werden.