Das Sanierungssubstrat wird wie folgt beschafft: Durch die Geltendmachung einer Forderung mit Betreibung gegen den Sanierungsnehmer in maximaler Höhe von ca. der 5fachen Gesamtschuld gemäss Art 1 hiervor [siehe dazu auch das Beiblatt vom 27. April 2011, pag. 20]. […] Die in Art. 3 erwähnte Betreibung wird zur Lohnpfändung geführt. Das aus der Lohnpfändung eingehende Substrat wird verwendet für: - Die Amortisation der Schulden gemäss einem zuvor unter den Parteien erarbeiteten Sanierungsplan gemäss Beiblatt. - Die Amortisation des Honorars der Sanierungsgeberin, soweit diese Forderungen nicht bereits durch Vorschüsse getilgt wurde gemäss Beiblatt.