163 StGB): Bestimmte Handlungen (Strategieentwicklung, Vereinbarung zwischen G.________ und Beschuldigtem) erfolgten vor der Einleitung des Betreibungsverfahrens, doch rechnete der Beschuldigte bereits zu diesem Zeitpunkt mit der realen Möglichkeit, dass in absehbarer Zeit ein Zwangsvollstreckungsverfahren gegen G.________ eröffnet werde. Dies zeigt der Sanierungsvertrag vom 27. April 2011 eindrücklich, wo unter anderem festgehalten wurde (pag. 18): Das Sanierungssubstrat wird wie folgt beschafft: