27 nis war es nicht die Idee, bloss den Zeitpunkt der Verteilung an die Gläubiger zu verschieben, sondern die Finanzmittel anderweitig (für sich) zu nutzen. Der Vorsatz des Beschuldigten bezog sich entgegen seiner Ansicht auch auf die Gläubigerschädigung im Sinne einer konkreten Gefährdung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_79/2011 vom 6. August 2011 E. 4.3; HAGENSTEIN, a.a.O., N. 72 ff. zu Art. 163 StGB): Bestimmte Handlungen (Strategieentwicklung, Vereinbarung zwischen G.___