_ zukommen lassen zu müssen. Der Beschuldigte verfolge dasselbe Ziel, um daraus überdies auch für sich einen finanziellen Vorteil zu ziehen. Nicht zu überzeugen vermögen die diesbezüglichen Argumente der Verteidigung in der Berufungsbegründung: Der Vorsatz des Beschuldigten manifestiert sich gerade dadurch, dass er durch die Geltendmachung fiktiver Forderungen veranlasste, dass Pfändungssubstrat an einen Ort hingelangte, wo es für das Konkurs- und Betreibungsamt nicht mehr ohne weiteres greifbar gewesen ist. Nach dem Beweisergeb-