17.2 Subjektiver Tatbestand Mit Blick auf das Beweisergebnis bestehen für die Kammer keine Zweifel, dass der Beschuldigte im vollen Bewusstsein der schlechten Vermögenslage von G.________ gehandelt hat. G.________ wollte Forderungen (gemeinsam mit dem Beschuldigten respektive den involvierten Genossenschaften) vortäuschen und sodann diese vorgetäuschten Forderungen anerkennen, um nicht die gesamte bei ihm gepfändete Lohnsumme der ihn betreibenden Gläubigerin H.________ aus dem Urteil des Strafgerichts O.________ zukommen lassen zu müssen.