Die Argumentation der Verteidigung geht ins Leere, andernfalls einfach ausgedrückt nie ein vollendeter Betrug vorläge, wenn in einer späteren Phase die betrügerisch erhaltenen Gelder an den rechtmässigen Inhaber zurückgegeben werden. Nicht überzeugend ist ebenso die sinngemässe Argumentation, dass es keine Rolle spiele, ob man Geldbeträge handfest und konkret erhalte oder nur entsprechende, identisch hohe Verlustscheine (und man das Geld später erhältlich machen könne). Der objektive Tatbestand ist erfüllt.