schlussendlich eliminiert wurden. Dennoch kam es, wie erwähnt, zu Verlustscheinen. Somit kam es eben nicht bloss zu «vorübergehenden Nachteilen oder Erschwernissen bei der Zwangsvollstreckung». Die Argumentation der Verteidigung geht ins Leere, andernfalls einfach ausgedrückt nie ein vollendeter Betrug vorläge, wenn in einer späteren Phase die betrügerisch erhaltenen Gelder an den rechtmässigen Inhaber zurückgegeben werden.