Die Kammer vertritt die Auffassung, dass das Delikt mit dem tatbestandsmässigen Verhalten vollendet ist und somit eine strafbare Handlung nach Art. 163 StGB vorliegt, selbst wenn der Zwangsvollstreckungsbeamte (oder Gläubiger) noch während des (anschliessenden) Verfahrens auf die scheinbare Vermögensverminderung aufmerksam wird und die Vermögenswerte in das Verfahren miteinbeziehen kann (so auch HAGENSTEIN, a.a.O., N. 62 zu Art. 163 StGB). Hier war es so, dass im schuldbetreibungsrechtlichen Verfahren die Forderungen der drei Genossenschaften aufgrund des Tätigwerdens von H.________ schlussendlich eliminiert wurden.