26 Frühjahr 2013 bis Frühling 2014 noch Geltung. Nicht richtig respektive zumindest ungenau ist ebenso die Behauptung, die Aktiven von G.________ seien dem Zwangsvollstreckungsverfahren nicht entzogen worden. Es ist eben gerade eine tatbestandsmässige Handlung i.S.v. Art. 163 StGB, wenn vorgetäuschte Forderungen anerkannt werden. In komplexer Herleitung begründen zu wollen, dass die Forderungen der drei Genossenschaften in irgendeiner Form berechtigt gewesen seien, geht an der Sache vorbei. Darauf braucht nicht näher eingegangen zu werden.