der alleine und eigenständig handelt, untersteht der Strafdrohung gem. Art. 163 Ziff. 2» bedeutet nicht, dass die Norm nur bei völlig isoliertem, ohne Wissen des Schuldners vorgenommenem Handeln eines Dritten anwendbar wäre, sondern dass sie Anwendung findet, wenn die Tat des Dritten eine eigene, mit anderen Worten eben keine akzessorische (zur Haupttat des Schuldners; Gehilfenschaft oder Anstiftung) war. Offenkundig liegt zudem keine Tatbegehung in mittelbarer Täterschaft vor. Nichts für sich abzuleiten vermag der Beschuldigte aus dem Umstand, dass der Sanierungsvertrag bereits im Frühling 2011 abgeschlossen worden war.