18 13 Z. 248). Was die Verteidigung dagegen vorbringt, überzeugt nicht. Sie täuscht sich, wenn sie meint, dass Straflosigkeit des Beschuldigten vorliegen müsse, wenn wie hier – mangels Schuldnereigenschaft des Beschuldigten – keine Mittäterschaft nach Art. 163 Ziff. 1 StGB gegeben sei, und dennoch der Beschuldigte und G.________ nicht isoliert voneinander und eigenmächtig, sondern in gegenseitiger Absprache gehandelt haben. Hier war es wie gesagt so, dass der Beschuldigte in Übereinstimmung mit dem Gesetzestext selber zum Schaden der Gläubiger Handlungen vorgenommen hat. Die von der Verteidigung vorgebrachte Zitatstelle von HAGENSTEIN (a.a.O. N. 85 zu Art. 163 StGB), «Der Dritte,