über nicht real existierende Forderungen betrieb und diese Betreibungen später fortsetzen liess, setzte er selbst Tathandlungen im Sinne von Art. 163 Ziff. 2 StGB. Mit anderen Worten war er, wie die Vorinstanz richtig erkannt hat, nicht bloss (akzessorisch) Gehilfe zu den Handlungen von G.________, sondern hat eigenständig – wenn auch freilich im Sinne eines Bündnisses zusammen mit G.________ – gehandelt. Es ist denn auch vom Beschuldigten selber mit Blick auf den Sanierungsvertrag unbestritten, dass er in Absprache mit G.________ tätig wurde. Zudem sagte er aus, er habe das «Sanierungskonzept» erfunden (z.B. pag. 18 13 Z. 248).