163 StGB). Zwar entsteht der staatliche Strafanspruch erst mit dem Vorliegen der objektiven Strafbarkeitsbedingung, was hier seit dem 5. April 2016 resp. dem 12. Mai 2016 gegeben ist (pag. 271 f.; siehe auch die Pfändungsurkunde vom 17. September 2013, pag. 257 f.). Völlig unabhängig davon kann eine Straftat gemäss Art. 163 StGB aber vor oder nach der Einleitung des Zwangsvollstreckungsverfahrens begangen werden (HAGENSTEIN, a.a.O., N. 63 zu Art. 163 StGB m.H. unter anderem auf BGE 89 IV 77 E. II.1 und BGE 93 IV 90 E. 1). Im Weiteren wurde das Pfändungssubstrat aus dem pfändbaren Lohn von G.________ gebildet.