25 Zunächst ist festzuhalten, dass die objektive Strafbarkeitsbedingung erfüllt ist, da im Pfändungsverfahren der Gläubigergemeinschaft der Pfändungsgruppe Nr. ________ Verlustscheine ausgestellt wurden. Was der Beschuldigte dagegen vorbringt, verfängt nicht. Das von ihm zitierte unpublizierte Urteil des Bundesgerichts 6B_262/2010 vom 25. August 2011 steht im Widerspruch zur eigenen bundesgerichtlichen Praxis, wenn es verlangt, dass im Zeitpunkt der tatbestandsmässigen Handlung die objektive Strafbarkeitsbedingung vorliegt (so auch HAGENSTEIN, a.a.O., N. 49 zu Art. 163 StGB).