29 StGB) vorstellbar ist. Wird die Tat hingegen in mittelbarer Täterschaft begangen und handelt der Schuldner als mittelbarer Täter, bleibt der Tatmittler grundsätzlich straflos. Grundsätzlich ist eine Teilnahme sowohl bei der Tat des Schuldners als auch bei der durch einen Dritten begangenen Tat möglich. Da es sich bei Art. 163 StGB um ein Sonderdelikt handelt, ist Art. 26 StGB zu beachten, der für Teilnehmer am Sonderdelikt eine obligatorische Strafmilderung vorsieht (HAGENSTEIN, a.a.O., N. 85 ff. zu Art. 163 StGB).