O., N. 30 f. zu Vor Art. 163 -171bis StGB). Handelt der Schuldner i.S.v. Art. 163 Ziff. 1 StGB als alleiniger Täter, ergeht seine Verurteilung gestützt auf diese Bestimmung. Der Dritte, der alleine und eigenständig handelt, untersteht der Strafdrohung gem. Art. 163 Ziff. 2 StGB. Täter nach Ziff. 1 kann nur der Schuldner sein. Dies hätte für einen allfälligen Mittäter zur Konsequenz, dass er ebenfalls die Schuldnereigenschaft aufweisen müsste, was z.B. bei mehreren Mitgliedern eines Organs (Art. 29 StGB) vorstellbar ist.