1 StGB) einer härteren Strafdrohung untersteht, dafür aber aufgrund von Art. 26 StGB von einer obligatorischen Strafmilderung profitiert, hingegen der Dritte, der die Tat selbständig begeht, einer tieferen Strafdrohung ausgesetzt ist. Ob diese Situation bei den Schuldbetreibungsund Konkursdelikten in Übereinstimmung mit Sinn und Zweck des Art. 26 steht, scheint zumindest diskutabel. Das Bundesgericht sowie ein Teil der Lehre stellt sich auf den Standpunkt, dass Dritte für Teilnahmehandlungen an Art. 163 Ziff. 1 und Art. 164 Ziff. 1 StGB gestützt auf die jeweilige Ziff. 2 zu beurteilen seien (HA- GENSTEIN, a.a.O., N. 30 f.