2 StGB), stellt sich aufgrund dieser milderen Strafdrohung die Frage nach dem Verhältnis zwischen den Teilnehmern am Sonderdelikt einerseits und den Dritten andererseits. Während diejenigen Tatbestände, welche Dritte als Täter vorsehen, eigenständiges Handeln vom Dritten voraussetzen, gilt für den Teilnehmer (am Sonderdelikt) gerade, dass seine Handlung zur Haupttat akzessorisch ist. Die aktuelle Gesetzeslage führt dazu, dass der Teilnehmer am Sonderdelikt (Art. 163 Ziff. 1 und Art. 164 Ziff. 1 StGB) einer härteren Strafdrohung untersteht, dafür aber aufgrund von Art.