2 StGB sein (TRECHSEL/OGG, a.a.O., N. 12 zu Art. 163 StGB; HAGENSTEIN, a.a.O., N. 8 zu Art. 163 StGB). Bei denjenigen Tatbeständen, die explizit auch durch Dritte begangen werden können und eine mildere Strafdrohung für Dritte als für den Schuldner vorsehen (Art. 163 Ziff. 2, Art. 164 Ziff. 2 StGB), stellt sich aufgrund dieser milderen Strafdrohung die Frage nach dem Verhältnis zwischen den Teilnehmern am Sonderdelikt einerseits und den Dritten andererseits.